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   BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19 (EP)   

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https://dejure.org/2021,49241
BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19 (EP) (https://dejure.org/2021,49241)
BPatG, Entscheidung vom 28.07.2021 - 3 Ni 27/19 (EP) (https://dejure.org/2021,49241)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 3 Ni 27/19 (EP) (https://dejure.org/2021,49241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    "Stellt eine Zweckangabe, wie "zum Aufbringen von Farbschichten", aufgrund der im Streitpatent offenbarten Lehre keine Alternative für zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten dar, sondern die aus technischer Sicht einzig mögliche funktionale Eignung, dann ist die Zweckangabe ...

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 479
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19
    Diese Eignung erreicht das Streitpatent objektiv mittels der in Merkmal 2.1 angegebenen Rautiefe, wodurch, wie in Abs. [0012] des Streitpatents dargelegt, eine Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht erzielt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05 -, GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH, Urteil vom 24. September 2019 - X ZR 62/17 -, GRUR 2020, 159 - Lenkergetriebe; BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16 -, GRUR 2018, 1128 - Gurtstraffer).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19
    Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels, hier die Bedruckbarkeit einer rauen Oberfläche, kann aber nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 -, GRUR 2018, 716 - Kinderbett).
  • BGH, 24.04.2018 - X ZR 50/16

    Richten eines Patentanspruchs als Sachanspruch auf eine Vorrichtung zur

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19
    Diese Eignung erreicht das Streitpatent objektiv mittels der in Merkmal 2.1 angegebenen Rautiefe, wodurch, wie in Abs. [0012] des Streitpatents dargelegt, eine Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht erzielt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05 -, GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH, Urteil vom 24. September 2019 - X ZR 62/17 -, GRUR 2020, 159 - Lenkergetriebe; BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16 -, GRUR 2018, 1128 - Gurtstraffer).
  • BGH, 24.09.2019 - X ZR 62/17

    Auslegung eines Patentrechts für eine Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau

    Auszug aus BPatG, 28.07.2021 - 3 Ni 27/19
    Diese Eignung erreicht das Streitpatent objektiv mittels der in Merkmal 2.1 angegebenen Rautiefe, wodurch, wie in Abs. [0012] des Streitpatents dargelegt, eine Verzahnung der Oberfläche mit der jeweiligen Farbschicht erzielt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05 -, GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH, Urteil vom 24. September 2019 - X ZR 62/17 -, GRUR 2020, 159 - Lenkergetriebe; BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16 -, GRUR 2018, 1128 - Gurtstraffer).
  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 9/23
    Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, die "beim Red Dot Design Award 2011 und der Boot 2012 vorgeführten Geräte vorzulegen", kam eine solche Anordnung nach § 99 Abs. 1 PatG iVm §§ 144, 371 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich mangels Substantiiertheit des eigenen Sachvortrags um einen - auch nach Maßgabe des § 87 PatG - nicht zulässigen Ausforschungsbeweis handelt (vgl. Zöller/Greger, 34. Auflage 2022, § 144 ZPO Rn. 1; Schulte, a. a. O., Einleitung Rn. 163; BPatG GRUR 2022, 479, Rn. 77 - Mehrschichtiges Trägerelement).
  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, die "beim Red Dot Design Award 2011 und der Boot 2012 vorgeführten Geräte vorzulegen", kam eine solche Anordnung nach § 99 Abs. 1 PatG iVm §§ 144, 371 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich mangels Substantiiertheit des eigenen Sachvortrags um einen - auch nach Maßgabe des § 87 PatG - nicht zulässigen Ausforschungsbeweis handelt (vgl. Zöller/Greger, 34. Auflage 2022, § 144 ZPO Rn. 1; Schulte, a. a. O., Einleitung Rn. 163; BPatG GRUR 2022, 479, Rn. 77 - Mehrschichtiges Trägerelement).
  • BPatG, 22.03.2023 - 35 W (pat) 410/21
    Die seitens der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung zur Zweck- oder Funktionsangabe für eine beanspruchte Vorrichtung (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, Gurtstraffer; BPatG, Urteil vom 28. Juli 2021, 3 Ni 27/19 (EP), mehrschichtiges Trägerelement) führt zu keiner anderen Auslegung der Begrifflichkeit "mehrschichtig", denn diese ist aus dem Streitgebrauchsmuster heraus wie oben dargelegt verständlich und die beanspruchte Vorrichtung muss lediglich dazu geeignet sein, derartige Kantenstreifen zu verarbeiten; etwaige optische Erwägungen zum Endprodukt sind nicht Teil des Schutzanspruchs und mit dem Anspruchswortlaut auch explizit keine weiteren räumlich-körperlichen Merkmale verbunden, die diese implizieren könnten.
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